* Der Klimageschwindigkeitsbonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Installationsdatum) gegen eine förderfähige Biomasseheizung austauschen. Zudem kann der Bonus bei Austausch einer funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung gewährt werden, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Der Bonus ist an weitere Installationsbedingungen geknüpft, u. a. muss eine neu errichtete Biomasseheizung mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Bis 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 %. Danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab. Nach dem 31.12.2036 entfällt der Bonus komplett.
** Der Einkommensbonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € gewährt.